RS UVS Vorarlberg 2001/11/30 3-1-35/00

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Veröffentlicht am 30.11.2001
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Rechtssatz

Die Annahme einer gewerblichen Beherbergung iSd § 16 Abs 2 Raumplanungsgesetz ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Disposition über die Verwendung des Appartements grundsätzlich nicht beim Hotelbetrieb, sondern beim Wohnungseigentümer verbleibt, oder wenn keine Verpflichtung des Wohnungseigentümers besteht, die Dienstleistungen des Hotelbetriebes in Anspruch zu nehmen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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