RS UVS Vorarlberg 2007/12/10 318-005/07

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Veröffentlicht am 10.12.2007
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Rechtssatz

Die Wohnung soll "zum ganz normalen Wohnen sowie zum Arbeiten - für die Vorbereitung des beruflichen Alltags, das Studium von Aktenunterlagen, die Erledigung des Postverkehrs usw ? genutzt" werden. Soweit eine "normale" Wohnnutzung erfolgt, so dient diese aus den Gründen des in Norddeutschland gelegenen Mittelpunktes der Lebensinteressen sowie der erheblichen Einschränkung dieser Wohnnutzung durch eine gewerbliche Nutzung der Wohnung über 20 Wochen jedenfalls nicht einem ganzjährig gegebenen Wohnbedarf. Wenn aber in der Wohnung zu den angeführten Zwecken gearbeitet wird, bedeutet dies noch nicht, dass es sich dadurch um eine berufsbedingte Wohnnutzung handelt. Eine berufsbedingte Wohnnutzung wäre nur gegeben, wenn berufsbezogene Umstände, wie etwa die Lage der Arbeitsstätte in L oder in der nahen Umgebung, vorlägen, aufgrund derer sich die Notwendigkeit ergäbe, gerade in L zu wohnen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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