Norm: FAGG §8
Rechtssatz: § 8 FAGG verlangt keine umfassende Darstellung aller Eigenschaften einer Ware oder der Dienstleistung. Davon zu unterscheiden ist der Umstand, dass dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe einer Vertragserklärung ermöglicht werden muss, die wesentlichen Punkte mit einem Blick zu erfassen. Die Pflicht des § 8 Abs 1 FAGG führt daher zu einer nochmaligen Information. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: FAGG §8
Rechtssatz: Eine Verlinkung zu umfassenden Detailinformationen erfüllt nicht § 8 Abs 1 FAGG. Entscheidungstexte 4 Ob 5/18s Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 5/18s European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131946 Im RIS seit 16.04.2018 Zuletzt akt... mehr lesen...
Norm: FAGG §8
Rechtssatz: Im Onlineshop sind die relevanten Informationen anzugeben. Nach § 8 Abs 1 FAGG müssen die Angaben vor Abgabe der Bestellung durch den Kunden eingeblendet werden. Das Gesetz stellt darauf ab, dass die nötigen Hinweise unmittelbar vor der Abgabe der Vertragserklärung zu erfolgen haben. Es reicht demnach nicht aus, dass einem Verbraucher die Detailinformationen (irgendwann) während seines Besuchs im Webshop der beklagten ... mehr lesen...
Norm: FAGG §8
Rechtssatz: Die Informationspflicht des § 8 Abs 1 FAGG wird entscheidend durch die dort angeordnete „Unmittelbarkeit“ geprägt. Diese weist dabei eine zeitliche und eine räumliche Komponente auf. Der Unternehmer muss unmittelbar vor der Vertragserklärung (zeitliche Unmittelbarkeit), also im letzten Bestellschritt auf die in § 8 Abs 1 FAGG genannten Informationen klar und in hervorgehobener Weise hinweisen. Die Regelung soll auch si... mehr lesen...