RS OGH 2018/1/23 4Ob5/18s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2018
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Norm

FAGG §8

Rechtssatz

Im Onlineshop sind die relevanten Informationen anzugeben. Nach § 8 Abs 1 FAGG müssen die Angaben vor Abgabe der Bestellung durch den Kunden eingeblendet werden. Das Gesetz stellt darauf ab, dass die nötigen Hinweise unmittelbar vor der Abgabe der Vertragserklärung zu erfolgen haben. Es reicht demnach nicht aus, dass einem Verbraucher die Detailinformationen (irgendwann) während seines Besuchs im Webshop der beklagten Partei bekannt wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131945

Im RIS seit

16.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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