Norm
FAGG §8Rechtssatz
§ 8 FAGG verlangt keine umfassende Darstellung aller Eigenschaften einer Ware oder der Dienstleistung. Davon zu unterscheiden ist der Umstand, dass dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe einer Vertragserklärung ermöglicht werden muss, die wesentlichen Punkte mit einem Blick zu erfassen. Die Pflicht des § 8 Abs 1 FAGG führt daher zu einer nochmaligen Information.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131943Im RIS seit
16.04.2018Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018