Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 18.09.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-VO Spanien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 wurde die Außer... mehr lesen...