Die Beschwerdeführerin stellte am 27. August 1996 bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen einen Antrag auf Befreiung vom Amt des Geschworenen und Schöffen. Begründend gab sie an, dass auf ihre Mitarbeit in der Zahnarztordination ihres Ehegatten nicht verzichtet werden könne und sie überdies zwei minderjährige Kinder zu betreuen habe. Am 23. Oktober 1996 gab die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen an, sie sei in der Zahnarzt... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GSchG §1;GSchG §14 Abs3;GSchG §4 Z2;
Rechtssatz: Der Gesetzgeber hat ganz offenkundig in Kauf genommen, dass die Heranziehung der Geschworenen oder Schöffen - grundsätzlich in einem fünf Verhandlungstage pro Jahr nicht übersteigenden zeitlichen Ausmaß - für diese Personen auf Grund ihrer zeitlichen Inanspruchnahme bestimmte persönliche oder wirtschaftliche Nachteile mit sic... mehr lesen...