Norm: ABGB §916 CGewO §97GewO §99GewO §100b
Rechtssatz: Sachverhalt: Dienstgeber betreibt zwei Betriebe (A und B); im Betrieb A dürfen Lehrlinge ausgebildet werden, im Betrieb B nicht. Im Betrieb B wird ein Lehrling beschäftigt, dessen Lehrvertrag später dahin geändert wird, daß die Ausbildung im Betrieb A erfolgt. Der Lehrling arbeitet jedoch im Betrieb B weiter. Folge: Der Dientgeber muß die Lehrlingsentschädigung nach den für den Betrieb A... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §99
Rechtssatz: Für die Giltigkeit eines Lehrvertrages ist Schriftlichkeit nicht erforderlich. Entscheidungstexte 4 Ob 74/53 Entscheidungstext OGH 21.04.1953 4 Ob 74/53 Veröff: Arb 5688 = SozM IB,41 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0060211 Dokumentnummer JJR_... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §99 lita
Rechtssatz: Die Begrenzung der Probezeit mit höchstens drei Monaten gilt nur für den einzelnen Lehrvertrag; keineswegs besteht eine Beschränkung auf eine einmalige dreimonatige Probezeit für jeden Lehrvertrag in einem Gewerbe. Entscheidungstexte 4 Ob 619/29 Entscheidungstext OGH 29.01.1930 4 Ob 619/29 Veröff: SZ 12/31 ... mehr lesen...