Norm
GewO 1859 §99 litaRechtssatz
Die Begrenzung der Probezeit mit höchstens drei Monaten gilt nur für den einzelnen Lehrvertrag; keineswegs besteht eine Beschränkung auf eine einmalige dreimonatige Probezeit für jeden Lehrvertrag in einem Gewerbe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0060214Dokumentnummer
JJR_19300129_OGH0002_0040OB00619_2900000_001