RS OGH 1961/5/2 4Ob163/60

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Veröffentlicht am 02.05.1961
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Norm

ABGB §916 C
GewO §97
GewO §99
GewO §100b

Rechtssatz

Sachverhalt: Dienstgeber betreibt zwei Betriebe (A und B); im Betrieb A dürfen Lehrlinge ausgebildet werden, im Betrieb B nicht. Im Betrieb B wird ein Lehrling beschäftigt, dessen Lehrvertrag später dahin geändert wird, daß die Ausbildung im Betrieb A erfolgt. Der Lehrling arbeitet jedoch im Betrieb B weiter.

Folge: Der Dientgeber muß die Lehrlingsentschädigung nach den für den Betrieb A gültigen Sätzen bezahlen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 163/60
    Entscheidungstext OGH 02.05.1961 4 Ob 163/60
    Veröff: Arb 7368

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0018169

Dokumentnummer

JJR_19610502_OGH0002_0040OB00163_6000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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