Norm
ABGB §916 CRechtssatz
Sachverhalt: Dienstgeber betreibt zwei Betriebe (A und B); im Betrieb A dürfen Lehrlinge ausgebildet werden, im Betrieb B nicht. Im Betrieb B wird ein Lehrling beschäftigt, dessen Lehrvertrag später dahin geändert wird, daß die Ausbildung im Betrieb A erfolgt. Der Lehrling arbeitet jedoch im Betrieb B weiter.
Folge: Der Dientgeber muß die Lehrlingsentschädigung nach den für den Betrieb A gültigen Sätzen bezahlen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0018169Dokumentnummer
JJR_19610502_OGH0002_0040OB00163_6000000_002