Entscheidungen zu § 95 Abs. 1 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 2019/5/21 Ro 2019/03/0017

1 Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Revisionswerberin, hatte mit Bescheid vom 16. April 2018 dem Mitbeteiligten gemäß § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 WaffG die ihm ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen. 2 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge und behob den behördlichen Bescheid ersatzlos; die Revision wurde für... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 21.05.2019

RS Vwgh 2019/5/21 Ro 2019/03/0017

Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §139 Abs3GewO 1994 §16 Abs1GewO 1994 §95 Abs1WaffG 1996 §47 Abs2
Rechtssatz: Die Ausübung des Waffengewerbes ist nicht nur von fachlichen (Befähigungsnachweis, § 16 Abs. 1 GewO 1994) und persönlichen (Zuverlässigkeit, § 95 Abs. 1 GewO 1994) Voraussetzungen des Bewilligungswerbers bzw. -inhabers abhängig, sondern auch standortgebunden (§ ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.05.2019

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