Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §345 Abs2;GewO 1973 §86 Abs1;
Rechtssatz: Die Rechtswirkung der Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung ist an die Erstattung einer Anzeige im Sinne des § 86 Abs 1 GewO 1973 gebunden, die durch die Vornahme konkludenter Handlungen nicht ersetzt werden kann. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986040056.X01 ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §86 Abs1;GewO 1973 §86 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: § 86 Abs 1 GewO 1973 läßt nur Suspensivbedingungen, nicht auch Resoltivbedingungen zu. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 86 Abs 1 GewO 1973, wonach im Falle einer an eine Zurücklegungserklärung geknüpften Bedingung nicht etwa die Zurücklegung zunächst wirksam und bei Wegfall der... mehr lesen...