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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §345 Abs2;Rechtssatz
Die Rechtswirkung der Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung ist an die Erstattung einer Anzeige im Sinne des § 86 Abs 1 GewO 1973 gebunden, die durch die Vornahme konkludenter Handlungen nicht ersetzt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040056.X01Im RIS seit
09.09.2005