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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §86 Abs1;Rechtssatz
§ 86 Abs 1 GewO 1973 läßt nur Suspensivbedingungen, nicht auch Resoltivbedingungen zu. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 86 Abs 1 GewO 1973, wonach im Falle einer an eine Zurücklegungserklärung geknüpften Bedingung nicht etwa die Zurücklegung zunächst wirksam und bei Wegfall der Bedingung diese Wirksamkeit (in Form des Wiederauflebens der Gewerbeberechtigung) wieder beseitigt wird. Vielmehr wird durch eine solche Bedingung die Wirksamkeit der Zurücklegung bis zum Eintritt der Bedingung hinausgeschoben. Daran ändert auch die Bestimmung des § 86 Abs 2 GewO nichts, da darin lediglich das Schicksal der gemäß § 86 Abs 2 erster Satz GewO unwiderruflichen Anzeige für den Fall des Nichteintrittes der dort genannten Suspensivbedingung iS ihrer Hinfälligkeit normiert wird.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040087.X02Im RIS seit
11.07.2001