Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten wie folgt vorgeworfen: ?Sie betreiben in K, Pichlhofstraße 509 auf GP KG K eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, indem Sie LKW?s und PKW?s abstellen, eine Werkstätte betreiben und außerdem eine Lagerung von Flüssiggasflaschen vornehmen, ohne dass Sie hiefür im Besitz einer behördlichen Betriebsstättengenehmigung sind. Tatzeit: von 17.5.2000 bis 18.9.2000 Tatort: K, Pichlhofstraße 509 GP KG K? Wegen dieser Verw... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 74 Abs 1 GewO kommt es nicht darauf an, dass die Gewerbeausübung gerade am Standort der Betriebsanlage erfolgt. Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte Inhaber eines so genannten freien Gastgewerbes eines Grillstandes in einem Standort in B. Wie das Ermittlungsverfahren ergab, diente die vorliegende Betriebsanlage in K., insbesondere die dort vorgenommene Lagerung der Flüssiggasflaschen gerade der Gewerbeausübung des Besc... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als betreibender Gewerbeinhaber zu verantworten, dass am Standort in Salzburg A-straße9, die gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage (Bescheid vom 5.4.1984, Zl. I/2-4485/1984) für eine LKW-Servicewerkstätte samt Abstellplätzen und Waschplatz zumindest von Oktober 1998 bis 10.11.2000 insofern in genehmigungspflichtiger Form nach Änderung bzw Erweiterung betrieben wurde, als dass auf den Grundst... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der vorliegende Lagerplatz für Schotter und Baumaterialien nach mehrjährigen Betriebsdauer nicht von vornherein auf eine bestimmte konkrete Bauführung abgestellt war, mehreren unterschiedlichen Baustellen nacheinander gedient hat und auch in Zeiten, in denen keine Bauführung stattfand nach wie vor bestanden hat und war auch ungewiss, dass der Lagerplatz nach Fertigstellung der derzeit aktuellen Baustelle wieder aufgelassen wird, kann n... mehr lesen...
Rechtssatz: §§74 und 84 GewO: Eine mobile Asphaltmischanlage ist dann keine Baustelleneinrichtung sondern eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, wenn damit nicht nur eine bestimmte Baustelle, sondern mehrere unterschiedliche Baustellen (für längere Zeit) versorgt werden. mehr lesen...