Der Bezirkshauptmann von Deutschlandsberg hat mit dem bekämpften Bescheid gemäß § 83 GewO 1994 iVm § 93 Abs 2 ASchG über Antrag der Firma O R & M GmbH, W, L, vom 27.08.2004 hinsichtlich der Stilllegung der S Tankstelle auf Grundstück der KG der U, OG D (D, F) insgesamt elf Auflassungsvorkehrungen getroffen. Unter den Punkten 4.) bis 7.) wurde wie folgt aufgetragen: 1.) Die unterirdischen Lagerbehälter samt mineralölführenden Leitungen sind durch eine Fachfirma zu entgasen, zu reinigen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Vorkehrungen nach § 83 Abs 1 und 3 GewO sind nur jene Maßnahmen, die zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Betriebsanlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehen. Daher kann die Behörde nach § 83 Abs 3 GewO nicht vorschreiben, dass eine bereits vor der Auflassung eingetretene betriebsbedingte Einwirkung auf die Umwelt rückgängig zu machen sei. Wird daher bei der Auflassung einer Betriebsanlage nach § 83 ... mehr lesen...