Vorkehrungen nach § 83 Abs 1 und 3 GewO sind nur jene Maßnahmen, die zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Betriebsanlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehen. Daher kann die Behörde nach § 83 Abs 3 GewO nicht vorschreiben, dass eine bereits vor der Auflassung eingetretene betriebsbedingte Einwirkung auf die Umwelt rückgängig zu machen sei. Wird daher bei der Auflassung einer Betriebsanlage nach § 83 Abs 3 GewO vorgeschrieben, das durch die Auflassungsarbeiten weiter kontaminierte Erdreich zu entfernen, übersteigt die Vorschreibung bereits dann den Rahmen dieser Bestimmung, wenn die Möglichkeit, dass das Erdreich bereits durch den vorangegangenen Betrieb der Anlage kontaminiert worden war, auch durch ein maschinentechnisches Amtsachverständigengutachten nicht entkräftet werden kann. Ob bei der Auflassung der gegenständlichen Tankstelle wasserrechtliche Maßnahmen erforderlich gewesen wären, hätte von der Wasserrechtsbehörde geprüft werden müssen, da es sich um keine Anlage nach § 356 b Abs 1 Z 1 bis 5 GewO handelte. Somit war eine Sanierung des Bescheidauftrags nach § 83 Abs 3 GewO im Berufungsverfahren nicht möglich.