Rechtssatz: Gemäß § 80 Abs 3 GewO hat die Behörde die fünfjährige Frist zur Inbetriebnahme einer genehmigten Betriebsanlage auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrages zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung des Vorhabens erheblichen Schwierigkeiten bereitet. In diesem Verfahren haben Nachbarn keine Parteistellung, da aus § 80 GewO eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessenssphäre des Nachbarn n... mehr lesen...
Der Bezirkshauptmann von Graz-Umgebung hat mit dem im Spruch: näher zitierten Bescheid die Frist zur Inbetriebnahme des mit Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 28.11.2001, GZ: 4.1-282/00, gewerberechtlich genehmigten Bauhofs inklusive Außenanlagen auf dem Standort E b G, B 6, Gemeinde B, Grst. Nr. 125, 126/1, 126/2, 126/3, 127, KG B, gemäß § 80 Abs 3 der GewO 1994 bis einschließlich 06.02.2009 verlängert. Mit Eingabe vom 19.12.2006 haben die im
Spruch: näher bezeichneten ... mehr lesen...