Gemäß § 80 Abs 3 GewO hat die Behörde die fünfjährige Frist zur Inbetriebnahme einer genehmigten Betriebsanlage auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrages zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung des Vorhabens erheblichen Schwierigkeiten bereitet. In diesem Verfahren haben Nachbarn keine Parteistellung, da aus § 80 GewO eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessenssphäre des Nachbarn nicht ableitbar ist. Dies gilt unabhängig davon, ob den Nachbarn in vorausgegangenen Verfahren Parteistellung zukam bzw ob ihnen der Verlängerungsbescheid zugestellt wurde oder nicht (VwSlg 10.830A/1982). Daher sind Nachbarn in einem Verfahren nach § 80 Abs 3 GewO nicht berechtigt, gegen eine Fristverlängerung mit der Nichterfüllung von Auflagen hinsichtlich des Anrainer- und Umweltschutzes zu argumentieren.