Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Eva Schermann über die in einem eingebrachte Berufung von A und DI M P, B 108, K und J M, B 114, M und J A, B 108, K und V M, B 144, R und M F, B 138, Mag. E und Dr. G M, B 10, sowie die Berufung von R S und Mag. A S-S, B 80, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Graz-Umgebung vom 22.11.2006, GZ.: 4.1-688/06, wie folgt entschieden: Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) § 80 Abs 3 der Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO)
Der Bezirkshauptmann von Graz-Umgebung hat mit dem im Spruch näher zitierten Bescheid die Frist zur Inbetriebnahme des mit Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 28.11.2001, GZ: 4.1-282/00, gewerberechtlich genehmigten Bauhofs inklusive Außenanlagen auf dem Standort E b G, B 6, Gemeinde B, Grst. Nr. 125, 126/1, 126/2, 126/3, 127, KG B, gemäß § 80 Abs 3 der GewO 1994 bis einschließlich 06.02.2009 verlängert. Mit Eingabe vom 19.12.2006 haben die im Spruch näher bezeichneten Personen Einspruch gegen die Verlängerung der gewerberechtlichen Genehmigung erhoben und wie folgt ausgeführt: Die Fa. T GmbH hat auf ihrem Standort E, B 6 schwere Nutzungskonflikte mit den Anrainern der benachbarten Wohngebiete (Anzeigen, telefonische Beschwerden, Protokolle und Fotos sind der Behörde bekannt). Vor nunmehr 5 Jahren, mit Bescheid vom 28.11.2001, GZ 4.1-282/00, wurden Errichtung und Betrieb der gegenständlichen Anlage genehmigt. Zum Schutz der Anrainer und der Umwelt wurden im Bescheid zahlreiche Maßnahmen und Auflagen vorgeschrieben, z.B.: - Errichtung eines geschlossenen Laderaumes für Ladearbeiten und Bagger-Rüstarbeiten - Errichtung einer neuen Zufahrtsstraße westlich entlang des H - Befestigung und Einbau von Ölabscheidern für die für Baumaschinen vorgesehenen Abstell- und Manipulationsflächen 5 Jahre nach Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung muss nun festgestellt werden, dass keine einzige der Auflagen erfüllt, ja mit dem Bau der dazu notwendigen Betriebsanlagen nicht einmal begonnen wurde. Wie aus den beiliegenden Fotos ersichtlich, befinden sich auf dem Areal der Fa. T nur das Wohnhaus und die Gebäude der ehemaligen Landwirtschaft; d.h. eine Inbetriebnahme der bescheidmäßigen Betriebsanlage hat nicht stattgefunden. Daher sollte gemäß § 80 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 die gewerberechtliche Genehmigung derzeit erlöschen bzw. bereits erloschen sein (siehe Bescheid S. 30 unten). Wie Sie und Herr Dr. P bei Vorsprache am 24.11.2006 mitteilten, hat die Fa. T GmbH fristgerecht um Verlängerung der gewerberechtlichen Genehmigung angesucht. Die unterfertigten Anrainer erheben nun hiermit Einspruch gegen eine (eventuell auch schon erfolgte) Verlängerung der gewerberechtlichen Genehmigung aus folgenden Gründen: 1. Es wird bezweifelt, dass die für eine Verlängerung notwendigen Begründungen lt GewO § 80 Abs. 2 leg. cit. ausreichend gegeben sind. Laut telefonischer Auskunft von Herrn Dr. P wurde von der Fa. T GmbH Geldmangel als Verlängerungsgrund angegeben; dies ist zum ersten offensichtlich unwahr und erforderlichenfalls leicht widerlegbar und dürfte zum zweiten wohl nicht als Legitimation für eine vorschriftswidrige Betriebsführung ausreichen. 2. Die Fa. T GmbH hat bisher keinerlei Auflagen hinsichtlich Anrainer- und Umweltschutz erfüllt und es ist anzunehmen, das bei Verlängerung der derzeitige untragbare Zustand (siehe auch Fotos in Anlage) unverändert weiter besteht.
3. Es liegen bereits mindestens 3 schriftliche Anzeigen gegen die Fa. T GmbH vor; des weiteren zahlreiche telefonische Beschwerden und Vorlage von fotografischen Beweisen innerhalb der letzten 5 Jahre. Eine gleichlautende Berufung wurde von R S und Mag. A S-S am 31.01.2006 bei der Behörde erster Instanz eingebracht.
Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 i.d.g.F. hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall - Zurückverweisung wegen Mangelhaftigkeit- sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 80 Abs 1 erster Satz GewO 1994 idgF erlischt die Genehmigung der Betriebsanlage, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird. Gemäß § 80 Abs 3 leg cit hat die Behörde die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrages zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage darf insgesamt sieben Jahre nicht übersteigen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark als zuständige Berufungsbehörde kommt gemäß § 67 d Abs 2 Z 1 zweiter Fall AVG 1991 idgF ohne Durchführung einer Verhandlung zu dem Ergebnis, dass aus § 80 GewO eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessenssphäre des Nachbarn nicht ableitbar ist. Diese Überlegungen gelten unabhängig davon, ob dem Nachbarn in vorausgegangenen Verfahren Parteistellung zukam bzw der Bescheid zugestellt wurde oder nicht (VwSlg. 10.830A/1982). Da nach Nachbarn sohin im Verfahren nach § 80 keine Parteistellung zukommt, war deren Berufung als unzulässig zurückzuweisen und war es der Behörde weiters verwehrt, auf den Inhalt des Berufungsvorbringens einzugehen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.