IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der K GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 06.06.2016, Zl. KRW2-BA-04278/007, mit welchem die Vorlage eines Sanierungskonzeptes für die Versickerung der Oberflächenentwässerung gemäß § 79 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) aufgetragen wurde, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Ab... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 01.03.2018 Norm: GewO 1994 §79 Abs3
Rechtssatz: Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des Sachverhaltes sind zu berücksichtigen [hier: der mit Bescheid erteilte Auftrag gemäß § 79 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) wurde mit Vorlage eines geeigneten Sanie... mehr lesen...