Entscheidungsdatum
01.03.2018Norm
GewO 1994 §79 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der K GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 06.06.2016, Zl. KRW2-BA-04278/007, mit welchem die Vorlage eines Sanierungskonzeptes für die Versickerung der Oberflächenentwässerung gemäß § 79 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) aufgetragen wurde, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Festgestellt wird, dass im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau am 6. Juni 2016, die Vorlage eines Sanierungskonzeptes gemäß § 79 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 aufzutragen war, da der hinreichende Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 leg.cit. wahrzunehmenden Interessen nach Abs. 1 oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden konnte, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 06.06.2016 wurde der K GmbH gemäß § 79 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 die Vorlage eines Sanierungskonzeptes für die Versickerung der Oberflächenentwässerung wegen Beeinträchtigung gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 leg.cit. für ihre gewerbliche Betriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, bis 10.07.2016 aufgetragen.
Die Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass auf Grund von Starkregenereignissen die Grundstücke der Anrainerin Frau W durch Oberflächenwässer aus der Betriebsanlage K GmbH stark beeinträchtigt worden seien. Das technische Gewässeraufsichtsorgan habe in seiner Stellungnahme vom 18.05.2016 ausgeführt, dass durch eine punktuelle Ausleitung von Oberflächenwasser vor allem bei Starkregenereignissen mit einem konzentrierten, schwallartigen Wasseranfall und –abfluss und damit verbunden mit Ausschwemmungen etc. im Abflussbereich zu rechnen sei. Eine geordnete und schadlose Versickerung des anfallenden Oberflächen- bzw. Niederschlagswasser sei dabei nicht mehr möglich. Es erscheine deshalb notwendig die Oberflächenentwässerung entsprechend zu adaptieren.
Dagegen wurde von der K GmbH fristgerecht eine - als Einspruch bezeichnete - Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass beide Ableitungen so angeordnet seien, dass auch bei einem Starkregenereignis das Wasser auf Eigengrund nachweislich versickern könne. Die Beschwerdeführerin sehe sich nicht als Verursacherin eines Schadens von Frau W und ersuche daher um behördliche Begehung eines Sachverständigen um weitere Schritte zu besprechen.
Die Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 13.06.2016 die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 02.08.2016 wurde als Nachtrag zur Beschwerdevorlage ein Einreichoperat der K GmbH vom 25.07.2016 zur Kenntnisnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom 22.02.2018 teilte die Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau schließlich mit, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 06.06.2016, Zl. KRW2-BA-024278/007, der K GmbH die Vorlage eines Sanierungskonzeptes für die Versickerung der Oberflächenentwässerung aufgetragen wurden, am 30.10.2017 entsprechende Unterlagen vorgelegt worden seien und somit die K GmbH dem Auftrag dieses Bescheides nachgekommen sei.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 13.02.2018, Zl. KRW2-BA-04278/007, wurde der K GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, durch die Errichtung eines Rückhaltebeckens auf Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Die Fertigstellungsfrist für das Vorhaben wurde gemäß § 79 Abs. 3 letzter Satz GewO 1994 mit 31. März 2018 festgelegt.
Eine Kopie dieses Bescheides wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Kenntnis übermittelt. Aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft Krems seien keine weitere Veranlassungen zu treffen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – konnten in unbedenklicher Weise im Hinblick auf die eindeutigen und nicht bestrittenen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich getroffen werden.
3. Rechtslage:
§ 79 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
Könnte der hinreichende Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nach Abs. 1 oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.
4. Erwägungen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des Sachverhaltes sind zu berücksichtigen (vergl. VwGH 27.04.2017, Ra 2016/11/0123 mit Hinweis auf VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032)
Im konkreten Fall hat die K GmbH den mit Bescheid erteilten Auftrag gemäß § 79 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) mit Vorlage eines geeigneten Sanierungsprojektes erfüllt. Dieses Sanierungskonzept wurde schließlich von der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau genehmigt.
Im Hinblick darauf liegt nun eine geänderte Sachlage vor, welche die Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes gemäß § 79 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nicht mehr erforderlich macht.
Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.
Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau am 6. Juni 2016, stellte sich die Sachlage anders dar und war die Vorlage eines Sanierungskonzeptes gemäß § 79 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 aufzutragen, da der hinreichende Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 leg.cit. wahrzunehmenden Interessen nach Abs. 1 oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden konnte, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde. Die Behörde konnte ihre Entscheidung aufgrund der Darlegungen des Technischen Gewässeraufsichtsorgans nachvollziehbar treffen.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entfallen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Sanierungsprojekt; Sach- und Rechtslage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.610.001.2016Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018