Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.03.2018Norm
GewO 1994 §79 Abs3Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des Sachverhaltes sind zu berücksichtigen [hier: der mit Bescheid erteilte Auftrag gemäß § 79 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) wurde mit Vorlage eines geeigneten Sanierungsprojektes erfüllt, welches von der Behörde genehmigt worden war].
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Sanierungsprojekt; Sach- und Rechtslage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.610.001.2016Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018