RS Lvwg 2018/3/1 LVwG-AV-610/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.03.2018

Norm

GewO 1994 §79 Abs3

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des Sachverhaltes sind zu berücksichtigen [hier: der mit Bescheid erteilte Auftrag gemäß § 79 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) wurde mit Vorlage eines geeigneten Sanierungsprojektes erfüllt, welches von der Behörde  genehmigt worden war].

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Sanierungsprojekt; Sach- und Rechtslage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.610.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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