IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-straße, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 23.05.2019, Zahl ..., mit welchem die zusätzliche Auflage "Die Betriebs- und Öffnungszeiten werden von Montag bis Sonntag auf 6:00 bis 22:00 Uhr eingeschränkt." auf Grund des § 79 GewO 1994 vorgeschr... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 27.11.2019 Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §74 Abs2GewO 1994 §77 Abs1GewO 1994 §79 Abs1GewO 1994 §79 Abs2GewO 1994 §79 Abs3
Rechtssatz: Eine Beschränkung der Hauptbetriebszeit, welche eine ruinöse Einschränkung des Betriebes darstellt, ist jedenfalls als in das Wesen der Betriebsanlage eingreifende Maßnahme zu qualifizieren, weil damit in die Substa... mehr lesen...