Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.11.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Eine Beschränkung der Hauptbetriebszeit, welche eine ruinöse Einschränkung des Betriebes darstellt, ist jedenfalls als in das Wesen der Betriebsanlage eingreifende Maßnahme zu qualifizieren, weil damit in die Substanz des verliehenen Rechtes eingegriffen wird. Damit wird in weiterer Folge auch die gegenständliche Auflage unzulässig.
Schlagworte
Auflage; Vorschreibung zusätzlicher Auflagen; Einschränkung der Betriebszeit; Wesen der Betriebsanlage; Wesensänderung; SperrzeitenverordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.122.043.8961.2019Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020