Mit Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B (BH) vom 20. Jänner 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Beschränkung der Betriebszeiten des Gastgartenbetriebes der mitbeteiligten Partei gemäß § 76a Abs. 8 GewO 1994 abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - soweit beschwerdegegenständlich - die gegen diesen Spruchpunkt erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde hi... mehr lesen...