Norm
GewO 1973 §59 Abs1 Z4Rechtssatz
Unter Modewaren sind alle Artikel zu verstehen, die hinsichtlich ihrer Verwendung Gestaltung und Form stark von der Mode beeinflußt werden; es muß sich nicht um Modelle ("Haute couture") handeln. Wer eine Verletzung des § 59 Abs 1 Z 4 GewO durch Abhaltung einer Modeschau vor nichtgelandenem Publikum behauptet, muß diesen Umstand beweisen (bescheinigen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0061528Dokumentnummer
JJR_19810505_OGH0002_0040OB00337_8100000_001