Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §14;GewO 1973 §376 Z4;GewO 1973 §46;GewO 1973 §47;
Rechtssatz: Die weitere Betriebsstätte im Sinne des § 46 GewO 1973 setzt das Vorhandensein einer Gewerbeberechtigung in einem anderen Standort (als dem der weiteren Betriebsstätte) voraus. Demnach muss, wer ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte ausübt, eine (inländische) Gewerbeberechtigung nach der GewO 1973 mit ... mehr lesen...