Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §370 Abs4;Rechtssatz
Der gewerberechtliche Filialgeschäftsführer (§ 47 GewO, § 370 Abs 4 GewO) hat nur die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Die Anzeige der Bestellung zum (gewerblichen) Filialgeschäftsführer (§ 47 Abs 3 GewO) kann daher eine Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen des WeinG nicht bewirken.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100124.X03Im RIS seit
27.09.1988