RS Vwgh 1988/9/27 87/10/0124

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
80/03 Weinrecht

Norm

GewO 1973 §370 Abs4;
GewO 1973 §47;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;
WeinG 1985 §65 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der gewerberechtliche Filialgeschäftsführer (§ 47 GewO, § 370 Abs 4 GewO) hat nur die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Die Anzeige der Bestellung zum (gewerblichen) Filialgeschäftsführer (§ 47 Abs 3 GewO) kann daher eine Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen des WeinG nicht bewirken.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100124.X03

Im RIS seit

27.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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