Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §14;Rechtssatz
Die weitere Betriebsstätte im Sinne des § 46 GewO 1973 setzt das Vorhandensein einer Gewerbeberechtigung in einem anderen Standort (als dem der weiteren Betriebsstätte) voraus. Demnach muss, wer ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte ausübt, eine (inländische) Gewerbeberechtigung nach der GewO 1973 mit einem Standort, auf den die Gewerbeanmeldung oder die Konzession lautet, besitzen. Daraus ergibt sich, dass eine weitere Betriebsstätte im Sinne des § 46 GewO 1973 nur dann vorliegt, wenn sich der Standort der Stammgewerbeberechtigung im Inland befindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985040020.X01Im RIS seit
22.04.2005