Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 5. Oktober 2005 wurde die Beschwerdeführerin - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant - der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 zweiter Fall iVm § 74 Abs. 2 Z. 2 und § 370 Abs. 2 GewO 1994 für schuldig erkannt; es wurde über sie gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.200,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in d... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §366 Abs1 Z2;GewO 1994 §4 Abs1 Z2 idF 2002/I/111;GewO 1994 §74 Abs2 Z2;VStG §32 Abs2;VStG §40 Abs2;VStG §42 Abs1 Z2;VStG §44a Z1;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Um dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG zu genügen, wäre es erforderlich gewesen, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtete und betriebene gene... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerinnen wurden mit den angefochtenen Bescheiden unter Spruchpunkt II. (aus dem Beschwerdevorbringen ist erkennbar, dass nur dieser Spruchteil angefochten ist) zu Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 800,-- verurteilt. Die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VStG) deckt sich wörtlich mit der im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/04/0131, wiedergegebenen Tatumschreibung. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Entscheidungsgründen, auf die gemäß § 43 Ab... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 5. Oktober 2005 wurde die Beschwerdeführerin - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant - der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 zweiter Fall iVm § 74 Abs. 2 Z. 2 und § 370 Abs. 2 GewO 1994 für schuldig erkannt; es wurde über sie gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.200,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in d... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerinnen wurden mit den angefochtenen Bescheiden unter Spruchpunkt II. (aus dem Beschwerdevorbringen ist erkennbar, dass nur dieser Spruchteil angefochten ist) zu Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 800,-- verurteilt. Die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VStG) deckt sich wörtlich mit der im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/04/0131, wiedergegebenen Tatumschreibung. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Entscheidungsgründen, auf die gemäß § 43 Ab... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §366 Abs1 Z2;GewO 1994 §4 Abs1 Z2 idF 2002/I/111;GewO 1994 §74 Abs2 Z2;VStG §32 Abs2;VStG §40 Abs2;VStG §42 Abs1 Z2;VStG §44a Z1;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Um dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG zu genügen, wäre es erforderlich gewesen, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtete und betriebene gene... mehr lesen...