RS Vwgh 2007/6/27 2006/04/0131

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z2;
GewO 1994 §4 Abs1 Z2 idF 2002/I/111;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
VStG §32 Abs2;
VStG §40 Abs2;
VStG §42 Abs1 Z2;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Um dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG zu genügen, wäre es erforderlich gewesen, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtete und betriebene genehmigungspflichtige Betriebsanlage genau zu umschreiben. Dies wäre insbesondere deshalb von Bedeutung gewesen, weil ein "Parkplatz mit insgesamt 95 Stellplätzen" nicht schlechthin bereits eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage darstellt, sondern nur dann, wenn mehr als 50 Kraftfahrzeuge von hausfremden Personen abgestellt werden (vgl. dazu § 4 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 und insbesondere auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003) Rz 10 zu § 4 GewO 1994). (Hier: Die Aufforderung zur Rechtfertigung entspricht diesem Erfordernis nicht. Schon aus diesem Grund liegt eine dem Gesetz entsprechende Verfolgungshandlung nicht vor.)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006040131.X01

Im RIS seit

02.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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