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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §366 Abs1 Z2;Rechtssatz
Um dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG zu genügen, wäre es erforderlich gewesen, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtete und betriebene genehmigungspflichtige Betriebsanlage genau zu umschreiben. Dies wäre insbesondere deshalb von Bedeutung gewesen, weil ein "Parkplatz mit insgesamt 95 Stellplätzen" nicht schlechthin bereits eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage darstellt, sondern nur dann, wenn mehr als 50 Kraftfahrzeuge von hausfremden Personen abgestellt werden (vgl. dazu § 4 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 und insbesondere auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003) Rz 10 zu § 4 GewO 1994). (Hier: Die Aufforderung zur Rechtfertigung entspricht diesem Erfordernis nicht. Schon aus diesem Grund liegt eine dem Gesetz entsprechende Verfolgungshandlung nicht vor.)
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006040131.X01Im RIS seit
02.08.2007