Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis 25.07.2006 war über Herrn H K wegen Übertretung der §§ 367 Z 7 und 39 Abs 3 GewO 1994 eine Geldstrafe von ? 220,--, im Uneinbringlichkeitsfal... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 39 Abs 3 iVm § 367 Z 7 GewO muss der Gewerbeinhaber in den Fällen, in denen ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen ist, sich für die Ausübung des Gewerbes eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt. Eine Übertretung dieser Bestimmung kann nicht (mehr) begangen werden, sobald der Geschäftsführer aus dieser Funktion ausgeschieden ist. Das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers erfolgt bereits mit der Beendigung des... mehr lesen...