Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der erstbeklagten Partei, deren Komplementärin die zweitbeklagte Partei ist, als Hoteldirektor und gewerberechtlicher Geschäftsführer beschäftigt. Der Besitz des Befähigungsnachweises für die erforderlichen Gewerbeberechtigungen (Gastgewerbe und Betrieb des Hallenbades) war Voraussetzung für die Anstellung des Klägers. Am 16.Dezember 1987 wurde das Dienstverhältnis mit Wirkung vom 31.Dezember 1987 einvernehmlich aufgelöst, wobei die beklagte... mehr lesen...
Norm: ABGB §1041 B5GewO §39 Abs4GewO §39 Abs5
Rechtssatz: Unabhängig von der Anzeige seines Ausscheidens an die Gewerbebehörde haftet der gewerberechtliche Geschäftsführer ab Beendigung des der Geschäftsführertätigkeit zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses auch gewerberechtlich nicht mehr. Übt der Gewerbeinhaber das Gewerbe ungeachtet des Ausscheidens des Geschäftsführers weiterhin aus, macht er sich einer Verwaltungsübertretung schuldig. Da du... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §39 Abs5GewO 1973 §259 Abs1
Rechtssatz: Die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers einer Immobilienvermittlung beginnt erst mit der Genehmigung der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers durch die Konzessionsbehörde. Entscheidungstexte 3 Ob 574/82 Entscheidungstext OGH 17.11.1982 3 Ob 574/82 Veröff: GesRZ 1983,34 ... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §39 Abs5
Rechtssatz: Diese Bestimmung (§ 39 Abs 5 GewO 1973) der Gewerbeordnung ist nur eine Ordnungsvorschrift. Das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers erfolgt nicht erst mit der vorgeschriebenen Anzeige an die Behörde, sondern mit der Beendigung des der Geschäftsführertätigkeit zugrundeliegenden Verhältnisses zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Geschäftsführer. Von diesem Zeitpunkt an haftet der "Geschäftsfü... mehr lesen...