Norm
GewO 1973 §39 Abs5Rechtssatz
Diese Bestimmung (§ 39 Abs 5 GewO 1973) der Gewerbeordnung ist nur eine Ordnungsvorschrift. Das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers erfolgt nicht erst mit der vorgeschriebenen Anzeige an die Behörde, sondern mit der Beendigung des der Geschäftsführertätigkeit zugrundeliegenden Verhältnisses zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Geschäftsführer. Von diesem Zeitpunkt an haftet der "Geschäftsführer" auch gewerberechtlich nicht mehr, obgleich er noch als solcher gemeldet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0061334Dokumentnummer
JJR_19771011_OGH0002_0040OB00117_7700000_002