RS OGH 1977/10/11 4Ob117/77, 9ObA87/90

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Veröffentlicht am 11.10.1977
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Norm

GewO 1973 §39 Abs5

Rechtssatz

Diese Bestimmung (§ 39 Abs 5 GewO 1973) der Gewerbeordnung ist nur eine Ordnungsvorschrift. Das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers erfolgt nicht erst mit der vorgeschriebenen Anzeige an die Behörde, sondern mit der Beendigung des der Geschäftsführertätigkeit zugrundeliegenden Verhältnisses zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Geschäftsführer. Von diesem Zeitpunkt an haftet der "Geschäftsführer" auch gewerberechtlich nicht mehr, obgleich er noch als solcher gemeldet ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 117/77
    Entscheidungstext OGH 11.10.1977 4 Ob 117/77
    Veröff: IndS 1978 H3,1104
  • 9 ObA 87/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 ObA 87/90
    Veröff: SZ 63/69 = WBl 1990,340

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0061334

Dokumentnummer

JJR_19771011_OGH0002_0040OB00117_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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