Norm
ABGB §1041 B5Rechtssatz
Unabhängig von der Anzeige seines Ausscheidens an die Gewerbebehörde haftet der gewerberechtliche Geschäftsführer ab Beendigung des der Geschäftsführertätigkeit zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses auch gewerberechtlich nicht mehr. Übt der Gewerbeinhaber das Gewerbe ungeachtet des Ausscheidens des Geschäftsführers weiterhin aus, macht er sich einer Verwaltungsübertretung schuldig. Da durch die Unterlassung der Anzeige an die Gewerbebehörde weder die Rechtsposition des Gewerbeinhabers verbessert noch die des ausgeschiedenen Geschäftsführers beeinträchtigt wird, fehlt es an den Voraussetzungen für einen Verwendungsanspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0019825Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_009OBA00087_9000000_001