IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19.11.2019, Zl ***, betreffend die Verweigerung einer Gleichhaltung nach der Gewerbeordnung 1994, nach Durchführung einer Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nic... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 02.07.2019,Zl *****, betreffend Antrag auf Gleichhaltung der in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis für das Gewerbe Kraftfahrzeugtechnik, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentlic... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Gewerbebehörde I. Instanz vom 11.02.2016, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird der ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 22.03.2018 Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §373d
Rechtssatz: Die Kenntnis des MRG ist für Immobilienverwalter notwendig, sodass eine diesbezügliche Befreiung von der Prüfung nicht möglich ist. Schlagworte EWR-Gleichhaltung; Immobilienverwalter; Einschränkung auf Eigentumswohnungen; Eignungsprüfung Euro... mehr lesen...