TE Lvwg Erkenntnis 2020/3/12 LVwG-2020/40/0088-3

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Veröffentlicht am 12.03.2020
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Entscheidungsdatum

12.03.2020

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §373d
GewO 1994 §119

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19.11.2019, Zl ***, betreffend die Verweigerung einer Gleichhaltung nach der Gewerbeordnung 1994, nach Durchführung einer Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 01.11.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Gleichhaltung der in einem EU- oder EWR-Staat und der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung. Angeschlossen war ein Zeugnis des BB vom 07.03.2016 sowie ein Diplom des BB vom 08.03.2016.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19.11.2019, Zl ***, wurde die Gleichhaltung der von der Antragstellerin in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation mit dem vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Lebens- und Sozialberatung“ gem § 94 Z 46 GewO 1994 gem § 373d Abs 1 GewO 1994 verweigert. Begründend wurde dazu nach eingehendem Vergleich der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, nämlich dem Zeugnis und dem Diplom des BB ausgeführt, dass mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen kein akademischer Titel, welcher einem österreichischen inländischen Studium im Bereich der Psychologie entsprechen würde, verliehen worden sei. Auch von der Studiendauer von 18 Monaten und den großteils zuhause durchzulesenden theoretischen Unterlagen könne nicht von einem vergleichbaren inländischen Studium oder einer Ausbildung im Sinne der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung ausgegangen werden. Es fehle im vorliegenden Fall schon an einer grundlegenden Ausbildung im Beruf der Lebens- und Sozialberatung. Weiters seien von der Antragstellerin auch keinerlei Praxisnachweise für Einzel- oder Gruppensuperversionen sowie auch keinerlei Nachweise für die im Gesetz geforderten 750 Stunden an fachlicher Tätigkeit beigebracht worden. Die nachgewiesene Ausbildung würde sich ihrem Inhalt und ihrer Dauer nach wesentlich von der österreichischen Lebens- und Sozialberatung unterscheiden. Es sei auch nicht möglich, einen ergänzenden Anpassungslehrgang vorzuschreiben, da in diesem Fall nur die Vorschreibung der gänzlichen Z 1 des § 1 der Lebens- und Sozialberater-Zugangs-Verordnung in Betracht gekommen wäre.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund der Zulässigkeit der von ihr ausgeübten Tätigkeit der Raucherentwöhnung durch kombinierte Anwendung von Entspannung und suggestiven Elementen sie über eine 12-jährige Praxistätigkeit verfüge. Es sei ihr empfohlen worden, eine psychologische Ausbildung zu absolvieren. Sie habe sich für dieses Fernstudium entschlossen. Sie sei der Meinung, dass mit der verfassten Diplomarbeit, Prüfungen und schriftlichen Ausarbeitung der Lektionen während der ganzen Studienzeit sie sehr wohl einen Anspruch auf eine angemessene Anrechenbarkeit auf einen Teil der Ausbildung zu einem psychologischen oder psychotherapeutischen Beruf bzw auf die Anrechnung eines psychotherapeutisch verwandten/ähnlichen Berufes habe.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.

II.      Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 01.11.2019 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Gleichhaltung der in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung. Beigeschlossen waren ein Zeugnis des BB vom 07.03.2016 betreffend die Berechtigung, die Bezeichnung psychologische Beraterin BB zu führen sowie ein Diplom des BB vom 08.03.2016 betreffend die Absolvierung des Fernstudiums angewandte Psychologie und Beratung.

Die Regelstudiendauer beträgt 18 Monate, kann aber auf drei Jahre ausgedehnt werden.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist insofern auch unstrittig.

III.     Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 lauten:

§ 373d

„(1) Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs. 2) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation dem Befähigungsnachweis äquivalent ist.

(2) Zum Nachweis seiner in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikation hat der Anerkennungswerber Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen. Die vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Herkunftsmitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat reglementiert sind, muss der vorgelegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs oder dieser beruflichen Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaates berechtigen. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert sind, muss der Antragsteller über einen oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügen und diesen Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem Herkunftsmitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben. Die einjährige Berufsausübung ist nicht nachzuweisen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG darstellt.

(3) Die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist nicht gegeben, wenn

1.       die bisherige Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist, oder

2.       das Gewerbe oder die gewerblichen Tätigkeiten eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Anerkennungswerber vorlegt.

Unter den Fächern gemäß Z 1 und 2, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.

(4) Liegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Abs. 5) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 6) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 ganz oder teilweise abdecken.

(5) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.

(6) Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen und Meisterprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der §§ 350 bis 352a und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen zur Anwendung kommen.

(7) Wird die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ausgesprochen, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang (Abs. 5) und Eignungsprüfung (Abs. 6) einzuräumen. Davon ausgenommen sind

1.       Gewerbe oder gewerbliche Tätigkeiten, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert und bei denen Beratung oder Beistand in Bezug auf das österreichische Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung sind, sowie

2.       Gewerbe oder gewerblichen Tätigkeiten, bei denen auch § 373c anwendbar ist, insoweit der dafür vorgeschriebene Befähigungsnachweis die Kenntnis und die Anwendung bestimmter geltender österreichischer Rechtsvorschriften vorsieht.

(8) Die Äquivalenzprüfung gemäß Abs. 1 bis 7 hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen.

(9) Zum Nachweis seiner in einem Herkunftsmitgliedstaat (Abs. 2) erworbenen Berufsqualifikation zum Zweck der Gleichhaltung mit dem Befähigungsnachweis der gewerblichen Tätigkeit der Herstellung von Arzneimitteln und Giften hat der Anerkennungswerber abweichend von Abs. 2 folgende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen:

         1.       das Zeugnis im Sinne des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG oder

         2.       das Diplom im Sinne des Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG oder

         3.       das Diplom im Sinne des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG oder

         4.       den Nachweis im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG.

Jeder andere Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von anderen Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Herkunftsmitgliedstaat ausgestellt wurden, sind den Nachweisen gemäß Z 1 bis 4 auch in Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in einem Herkunftsmitgliedstaat erworbene Ausbildung abschließen und von dem ausstellenden Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.

(10) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung weitere Gewerbe gemäß § 94 oder gemäß § 31 bezeichnen, für die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 9 vorzulegen sind.“

§ 2

„(1) Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

11.      die Ausübung der Heilkunde, der Psychotherapie und des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Dentisten, Hebammen, der Tierärzte sowie der Apotheker, die Krankenpflegefachdienste, die medizinisch-technischen Dienste sowie die Sanitätshilfsdienste, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten, die in Anstalten zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder im Rahmen von Rehabilitationsprogrammen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu leistenden gewerblichen Arbeiten;

…“

§ 119

„Lebens- und Sozialberatung

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (§ 94 Z 46) bedarf es für die Beratung und Betreuung von Menschen, insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen. Dazu gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie. Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen. Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur sportwissenschaftlichen Beratung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtungen Sportwissenschaften oder Leibeserziehung an einer inländischen Universität oder einen Diplomabschluss in einer Trainerausbildung an einer Sportakademie des Bundes nachweisen.

(2) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung in vollem Umfang erbringen, dürfen die Bezeichnung „Diplom-Lebensberater/Diplom-Lebensberaterin“ führen.

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.

(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt sind, sowie deren Arbeitnehmer sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.

(5) Für die Veranstaltung des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung bedarf es der Genehmigung durch die beim Fachverband des Allgemeinen Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle. Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.       die für die Lehrgangsveranstaltung verantwortlichen Personen die erforderliche fachliche Eignung besitzen,

2.       die Personen, die zur Vermittlung der Methoden der Lebens- und Sozialberatung und der Krisenintervention herangezogen werden, fachlich geeignet sind,

3.       das Ausbildungscurriculum die vorgeschriebenen Lehrinhalte aufweist und Maßnahmen zur Sicherung der Qualität vorsieht und

4.       der Lehrgangsveranstalter über die zur Ausbildung erforderliche Einrichtung und Ausstattung verfügt.

Zeugnisse nicht genehmigter Lehrgänge sind bei der Anmeldung des Gewerbes nicht zu berücksichtigen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr zur Gänze erfüllt sind. Die Lehrgangsveranstalter haben jede Änderung des Ausbildungscurriculums und des fachlich qualifizierten Personals der Zertifizierungsstelle anzuzeigen.“

IV.      Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen ihrer schriftlichen Beschwerde einräumt, dass es sich um keine Gründe handle, die sie geltend macht, die sich auf die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen würden. Eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist auch nicht erkennbar.

Die belangte Behörde hat in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise die gem § 373d Abs 1 GewO 1994 geforderte Äquivalenzprüfung der von der Antragstellerin absolvierten Ausbildung in Deutschland mittels Fernstudium mit den in Österreich geforderten Zugangsbestimmungen durchgeführt. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie der Meinung sei, dass mit der Diplomarbeit, Prüfungen und schriftlichen Ausarbeitung der Lektionen während der ganzen Studienzeit sie sehr wohl einen Anspruch auf eine angemessene Anrechenbarkeit auf einen Teil der Ausbildung zu einem psychologischen oder psychotherapeutischen Beruf habe, macht sie noch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend. Wie die belangte Behörde bereits in ihrer ausführlichen Begründung festhält, sind die Tätigkeiten der Psychotherapie im Psychotherapiegesetz sowie im Psychologengesetz geregelt. Diese Tätigkeiten sind gem § 2 Abs 1 Z 11 GewO 1994 vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen. Auch die Psychotherapie ist gem § 119 Abs 1 GewO 1994 ausdrücklich vom Gewerberechtsumfang der Lebens- und Sozialberatung ausgenommen. Wenn die Beschwerdeführerin nun eine Tätigkeit im Bereich der Psychologie oder Psychotherapie anstrebt, so ist darauf zu verweisen, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag und einer allfälligen Gewerbeanmeldung der Lebens- und Sozialberatung dieses Ziel gerade nicht erreicht werden kann.

Auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte die Beschwerdeführerin keine weiteren Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Entscheidung aufzeigen.

Zusammenfassend kommt daher auch das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass das von der Beschwerdeführerin absolvierte Fernstudium weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht auch nur ansatzweise mit einer Ausbildung im Beruf der Lebens- und Sozialberatung entsprechend dem § 1 der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung vergleichbar wäre. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Schlagworte

Gleichhaltungsverfahren;
Lebens- und Sozialberatung;
Psychologie;
Psychotherapie;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.40.0088.3

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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