IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. Jänner 2017, ***, betreffend Anerkennung einer Befähigung gemäß § 373c der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abge... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 22.03.2018 Norm: GewO 1994 §373cGewO 1994 §373f
Rechtssatz: Die Richtlinie 2005/36/EG legt dem Antragsteller die Verpflichtung auf, entsprechende Nachweise über Verlangen der Behörde beizubringen. Eine Pflicht der Behörde, mangels Vorlage einer Bescheinigung nach Anhang VII Z 1 lit. c der Richtlinie durch den Antragsteller amtswegige Ermittlungen im Herkunftsmitgliedstaat dur... mehr lesen...