RS Lvwg 2018/3/22 LVwG-AV-282/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.03.2018

Norm

GewO 1994 §373c
GewO 1994 §373f

Rechtssatz

Die Richtlinie 2005/36/EG legt dem Antragsteller die Verpflichtung auf, entsprechende Nachweise über Verlangen der Behörde beizubringen. Eine Pflicht der Behörde, mangels Vorlage einer Bescheinigung nach Anhang VII Z 1 lit. c der Richtlinie durch den Antragsteller amtswegige Ermittlungen im Herkunftsmitgliedstaat durchzuführen, sieht die Richtlinie 2005/36/EG aber nicht vor (vgl. VwGH 2010/04/0020).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Befähigungsnachweis; Richtlinie; Bescheinigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.282.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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