TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/22 LVwG-AV-282/001-2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.03.2018

Norm

GewO 1994 §373c
GewO 1994 §373f

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. Jänner 2017, ***, betreffend Anerkennung einer Befähigung gemäß § 373c der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

 

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Am 12. September 2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag um Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 der in Rumänien tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten für

das Gewerbe „Installationen Einzelunternehmen“. Auf dem Antrag ist vermerkt „Beilagen und Befähigungsnachweise per email“.

Mit E-Mail vom 22. September 2016 hat der Beschwerdeführer folgende Unterlagen an die belangte Behörde übermittelt:

?    Auszüge aus dem rumänischen Handelsregister (2007, 2009)

?    Abiturdiplom des Unterrichts- und Erziehungsministeriums der Sozialistischen Republik Rumänien vom 3. Juli 1987 (Kopie des Originals und deutsche Übersetzung durch einen autorisierten Übersetzer)

?    Qualifizierungszeugnis des Unterrichts- und Erziehungsministeriums der Sozialistischen Republik Rumänien im Beruf Bauinstallationen, Bauprofil, vom 3. Juli 1987 (Kopie des Originals und deutsche Übersetzung durch einen autorisierten Übersetzer)

?    Bescheide des Magistrats der Stadt Wien über die Änderung des Vornamens und des Nachnamens

?    Meldebestätigung

?    Staatsbürgerschaftsnachweis

?    Bescheid des Finanzamtes *** vom 23. Juli 2014 über die Erteilung einer UID-Nummer

?    Zeugnis der Schweißtechnischen Zentralanstalt über die Installateur-Rohrschweißerprüfung im Gasschmelzschweißen vom 13. Februar 1997

?    Bescheinigung der Schweißtechnischen Zentralanstalt über die Teilnahme eines Lehrganges für Gasschmelzschweißen von Rohren vom 30. Jänner 1997

?    Bescheinigung über die Teilnahme an einem Lehrgang (Gasheizkessel) vom 15. Mai 2002

?    Arbeitsbestätigung vom 26. Februar 2008 als Installationsmonteur von 1995 bis 2007 in ***

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert bekanntzugeben, welches Gewerbe er gleichgehalten haben wolle, den Antrag zu unterfertigen, im Original einzubringen und einen Reisepass bzw. Personalausweis, eine Bescheinigung gemäß Art. 50 iVm. Anhang VII Z 1 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG und einen Ausbildungsnachweis im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass das Ansuchen ohne inhaltliche Prüfung aus formalen Gründen kostenpflichtig zurückgewiesen werden müsse, wenn dem Schreiben innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge geleistet werde. Eine Verbesserung im Sinne der Aufforderung ist nicht erfolgt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30. November 2016 wurde diese Aufforderung wiederholt. Eine Verbesserung des Antrages erfolgte auch auf Grund dieser Aufforderung nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers „keine Folge gegeben“. Begründend führte die belangte Behörde – im Wesentlichen – aus, dass die Tätigkeit „Installateur“ keinem reglementierten Gewerbe zugeordnet werden könne, da etwa die Gewerbe „Gas- und Sanitärtechnik“, „Elektrotechnik“, „Heizungstechnik“, „Lüftungstechnik“ und „Kälte- und Klimatechnik“ in Betracht kommen könnten. Der Beschwerdeführer sei mehrfach und nachweislich aufgefordert worden, seinen Antrag hinsichtlich des angestrebten Gewerbes zu konkretisieren. Diesen Aufträgen sei der Antragssteller nicht nachgekommen. Aus diesem Grund könne dem Antrag keine Folge gegeben werden. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass auch inhaltlich der Nachweis der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nicht gelungen sei, da dieser gemäß § 373f GewO 1994 in der in Art. 50 und in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Art und Weise zu erbringen sei. Z 1 lit. c des Anhanges VII der genannten Richtlinie erfordere es, dass die Art und Dauer der Tätigkeit von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Mitgliedstaates, aus dem die Person mit der fremden Staatsangehörigkeit komme, auszustellen sei. Demnach könnten die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten gemäß § 373c GewO 1994 nur dann als ausreichender Nachweis der Befähigung anerkannt werden, wenn diese durch die hierfür im Herkunftsstaat zuständige Stelle bescheinigt würden. Durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnisse könne eine tatsächliche Tätigkeit nicht bescheinigt werden. Insbesondere könnte aus dem Firmenbuchauszug nicht auf die Art der Tätigkeit geschlossen werden.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben vom 9. März 2017 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er die beantragte Tätigkeit im Antrag sehr wohl ausreichend konkretisiert hätte. Er habe immer vom Gewerbe „Gas- und Sanitärtechnik“ gesprochen, einem Gewerbe, welches man allgemein auch als „Gas-Wasser Installateur“ bezeichne. Dies gehe eindeutig aus der geführten Korrespondenz hervor. Auch hätte er dies persönlich in St. Pölten zum Ausdruck gebracht. Zur Ansicht der belangten Behörde, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht von einer dafür vorgesehenen staatlichen Stelle in Rumänien bestätigt worden sei, brachte er vor, es sei ihm nicht zuzumuten, über die genauen juristischen Feinheiten der österreichischen Gesetzgebung informiert zu sein. Wenn ein bestätigter Nachweis erforderlich sei, werde er sich seine Arbeitszeiten in Rumänien bestätigen lassen und auch weiterleiten. Dazu ersuche er um eine ausreichende Nachfrist. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er seinem Antrag eine notariell beglaubigte Übersetzung seines rumänischen Handelsregisterauszuges beigelegt habe, aus dem in deutscher Sprache ersichtlich sei, dass er jahrelang eine „Gas- und Sanitärtechnik“-Firma in Rumänien betrieben habe und, dass er für diese Firma auch einen gültigen Gewerbeschein für das Gewerbe „Gas und Sanitärtechnik“ besessen hätte. All diese Informationen hätte er eingescannt und mehrere Male der Korrespondenz beigefügt. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass es ihm jederzeit möglich sei diesen Gewerbeschein in Rumänien wieder zu lösen. Der Beschwerdeführer führte darüber hinaus an, dass er den Antrag auf Anerkennung des Gewerbes „Gas und Sanitärtechnik“ bereits am 12. September 2016 in schriftlicher Form gestellt hätte und zwar per Post und per E-Mail. In der Beilage schicke er nochmals eine Kopie des Antrages. Sein rumänischer Gewerbeschein sei für das reglementierte Gewerbe „technische Installationen und Sanitär“ gültig gewesen. Dieses Gewerbe entspreche 1:1 dem österreichischen Gewerbe „Gas und Sanitärtechnik“. Der Code für dieses Gewerbe in Rumänien sei 4533 (über diesen Code sei dies auch leicht nachprüfbar). Er hätte sämtliche Zeugnisse der Behörde zugesandt. Den rumänischen Gewerbeschein könne er gerne nochmals zusenden. Schließlich gab der Beschwerdeführer noch an, dass er nicht nur diese Bestätigung an die Behörde geschickt hätte, sondern noch zahlreiche andere Bestätigungen von Firmen, für die er leitend tätig gewesen sei. Hätte die Behörde Probleme bei der Sichtung der übersandten Unterlagen, so sei er gerne bereit nach St. Pölten zu kommen und diese mit der Behörde gemeinsam durchzugehen. Abschließend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es faktisch bewiesen sei, dass er alle Unterlagen, inklusive Ausbildungszeugnisse und Zertifikate in Kopie zugesandt habe. Er hätte auch, soweit möglich, eine relativ lückenlose Bestätigung von Vorbeschäftigungen und Zusatzausbildungen/Fortbildungen erbracht.

Er ersuche daher, dass der negative Bescheid aufgehoben werde und dass ihm gemäß geltendem Unionsrecht eine österreichische Gewerbeberechtigung für „Gas- und Sanitärtechnik“ ausgestellt werde.

3.   Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 14. März 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde sind trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung erschienen.

4.   Feststellungen und Beweiswürdigung:

Folgende Feststellungen werden als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer hat am 12. September 2016 einen Antrag auf Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 bestimmter in Rumänien tatsächlich ausgeübter Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Installateur“ gestellt. Er hat dazu die oben angeführten Unterlagen, insbesondere Auszüge aus dem rumänischen Handelsregister, vorgelegt. Ein Nachweis über die Art der Tätigkeit in Rumänien von der in Rumänien zuständigen Behörde wurde trotz Aufforderung nicht vorgelegt.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten und nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unbedenklichen Verwaltungsakt.

5.   Rechtslage und Erwägungen:

5.1.    Gemäß § 373c Abs. 1 GewO 1994 hat der Landeshauptmann auf Antrag die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 2 entsprechen.

Gemäß § 373f GewO 1994 hat der Antragsteller zum Nachweis seiner in einem Herkunftsmitgliedstaat (§ 373d Abs. 2) erworbenen Berufsqualifikation, zum Nachweis seiner für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Sprachkenntnisse und im Falle einer etwa erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit zum Nachweis der Zuverlässigkeit die Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in Art. 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind.

Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates in Anwendung der Bestimmungen dieses Titels über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf befinden, können sie gemäß Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die in Anhang VII aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Nach Anhang VII der Richtlinie wird in den in Art. 16 genannten Fällen eine Bescheinigung über die Art und die Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates oder des Mitgliedstaates, aus dem die Person mit der fremden Staatsangehörigkeit kommt, ausgestellt.

5.2.    Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141 (im Folgenden: Richtlinie 2005/36/EG) lauten:

„Artikel 50

Unterlagen und Formalitäten

(1) Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates in Anwendung der Bestimmungen dieses Titels über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf befinden, können sie die in Anhang VII aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen.

Die in Anhang VII Nummer 1 Buchstaben d, e und f genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Die Mitgliedstaaten, Stellen und sonstigen juristischen Personen sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.

(2) Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller für die in Kapitel III genannten Berufe die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 44 und 46 verlangt werden.

(3) Beziehen sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, so kann der Aufnahmemitgliedstaat bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des Ausstellungsmitgliedstaats überprüfen,

a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist;

b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und

c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.

(4) Verlangt ein Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufes eine Eidesleistung oder eine feierliche Erklärung, so sorgt er dafür, dass die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die die Formel dieses Eides oder dieser feierlichen Erklärung nicht benutzen können, auf eine geeignete, gleichwertige Formel zurückgreifen können.

[…]

Anhang VII:

1.   Unterlagen

a)   Staatsangehörigkeitsnachweis der betreffenden Person.

b)   Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung. Ferner können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates den Antragsteller auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der im betreffenden Staat geforderten Ausbildung gemäß Artikel 14 erheblich abweicht. Ist der Antragsteller nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wenden sich die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates.

c)   In den in Artikel 16 genannten Fällen eine Bescheinigung über die Art und die Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates oder des Mitgliedstaates, aus dem die Person mit der fremden Staatsangehörigkeit kommt, ausgestellt wird.

d)   Die Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, die die Aufnahme eines reglementierten Berufs von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder einer Bescheinigung über die Konkursfreiheit abhängig macht oder die die Ausübung dieses Berufes im Falle eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen aussetzt oder untersagt, erkennt bei Angehörigen der Mitgliedstaaten, die diesen Beruf im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates ausüben wollen, als hinreichenden Nachweis Unterlagen an, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats müssen die geforderten Unterlagen binnen zwei Monaten übermitteln. Werden im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder — in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt — durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.

e)   Verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme eines reglementierten Berufs einen Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers, so erkennt dieser Mitgliedstaat den im Herkunftsmitgliedstaat geforderten diesbezüglichen Nachweis als hinreichend an. Wird im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt, erkennt der Aufnahmemitgliedstaat eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung an. In diesem Fall müssen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die geforderte Bescheinigung binnen zwei Monaten übermitteln.

f)   Verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme eines reglementierten Berufes

-   einen Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers,

-   einen Nachweis darüber, dass der Antragsteller gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Haftpflicht versichert ist, und zwar gemäß den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einzelheiten und den Umfang einer solchen Garantie,

erkennt dieser Mitgliedstaat als hinreichenden Nachweis eine diesbezügliche Bescheinigung an, die von einer Bank oder einer Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.“

5.3.    Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

In Vollziehung des Art. 50 der Richtlinie 2005/36/EG kommt es dem Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu, über Verlangen der Behörde die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Diese Mitwirkungspflicht setzt einen behördlichen Auftrag an den Antragsteller voraus. Eine Nichtbefolgung dieses Auftrages kann nicht zur Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG führen, kommt doch eine auf diese Bestimmung gestützte Zurückweisung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen (vgl. in diesem Sinne VwGH 25. Mai 2016, Ro 2016/10/0011). Eine Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers wäre demnach nicht rechtmäßig. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aber eine inhaltliche Entscheidung getroffen.

5.4.    Nach Anhang VII Z 1 lit. c der Richtlinie kann in den in Art. 16 genannten Fällen eine Bescheinigung über die Art und Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates oder des Mitgliedstaates, aus dem die Person mit der fremden Staatsangehörigkeit kommt, verlangt werden. Die Richtlinie 2005/36/EG legt damit dem Antragsteller die Verpflichtung auf, entsprechende Nachweise über Verlangen der Behörde beizubringen. Eine Pflicht der Behörde, mangels Vorlage einer Bescheinigung nach Anhang VII Z 1 lit. c der Richtlinie durch den Antragsteller amtswegige Ermittlungen im Herkunftsmitgliedstaat durchzuführen, sieht die Richtlinie 2005/36/EG aber nicht vor (vgl. VwGH 25. September 2012, 2010/04/0020).

Der Beschwerdeführer hat der Aufforderung der belangten Behörde, entsprechende Nachweise über die Art und Dauer der Tätigkeit in Rumänien, ausgestellt von der zuständigen Behörde in Rumänien, keine Folge geleistet. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszüge aus dem rumänischen Handelsregister stellen keine Bescheinigung nach Anhang VII Z 1 lit. c der Richtlinie dar. Der Beschwerdeführer hat somit im Verfahren vor der belangten Behörde den Nachweis der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten gemäß § 373f GewO 1994 nicht erbracht, sodass der Landeshauptmann von Niederösterreich den Antrag zu Recht abgewiesen hat.

Auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde kein entsprechender Nachweis erbracht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

6.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Befähigungsnachweis; Richtlinie; Bescheinigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.282.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten