Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 373c Abs. 1 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 88/2000 iVm § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 775/1993, (im Folgenden: EWR-NachsichtsV) die Nachsicht vom vorgeschr... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)50/01 Gewerbeordnung
Norm: BefNwV EWR 1993 §2 Abs1 Z2;B-VG Art140;B-VG Art7 Abs1;GewO 1994 §373c Abs1;GewO 1994 §8;GewO 1994 §9 Abs1;
Rechtssatz: Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall § 373c Abs. 1 GewO 1994 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 2002, BGBl. I Nr. 111, anzuwenden ist, und zwar in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2000. Soweit dies für den Beschwerdefal... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: BefNwV EWR 1993 §2 Abs1;GewO 1994 §373c Abs1;GewO 1994 §8;GewO 1994 §9 Abs1;
Rechtssatz: Der persönlich haftende Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft übt nach den gewerberechtlichen Vorschriften das Gewerbe nicht selbst aus, sondern die Gesellschaft. Insofern bestimmt eben § 9 Abs. 1 GewO 1994, dass (u.a.) eingetragene Erwerbsgesellschaften Gewerbe ausüben können (jedo... mehr lesen...