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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BefNwV EWR 1993 §2 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall § 373c Abs. 1 GewO 1994 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 2002, BGBl. I Nr. 111, anzuwenden ist, und zwar in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2000. Soweit dies für den Beschwerdefall von Bedeutung ist, entspricht diese Rechtslage jener des § 373c GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/1997. Diesbezüglich wurde vom Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 15683/1999 die Auffassung vertreten, es sei keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, dass österreichischen Staatsbürgern mit einer einschlägigen fachlichen Tätigkeit im Ausland eine Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen sei, nicht aber dann, wenn sie eine derartige Tätigkeit im Inland belegen könnten (und gelte Ähnliches für die unsachliche Differenzierung innerhalb der Gruppe der EWR-Angehörigen fremder Staatsangehörigkeit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040103.X02Im RIS seit
09.09.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008