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50/01 GewerbeordnungNorm
BefNwV EWR 1993 §2 Abs1;Rechtssatz
Der persönlich haftende Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft übt nach den gewerberechtlichen Vorschriften das Gewerbe nicht selbst aus, sondern die Gesellschaft. Insofern bestimmt eben § 9 Abs. 1 GewO 1994, dass (u.a.) eingetragene Erwerbsgesellschaften Gewerbe ausüben können (jedoch - bei der hier anzuwendenden Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 2002, BGBl. I Nr. 111- einen Geschäftsführer oder Pächter bestellt haben müssen). Wenn der Beschwerdeführer als persönlich haftender Gesellschafter der S. OEG tätig war, so wird diese Tätigkeit nicht eine Ausübung eines Gewerbes durch eine natürliche Person (vgl. § 8 GewO 1994). Dass aber der Verordnungsgeber (der EWR-NachsichtsV) von einem von dieser Systematik der GewO 1994 (damals GewO 1973 idF der Gewerberechtsnovelle 1992) abweichenden Begriffsverständnis von "Selbständiger" ausgegangen wäre, ist nicht zu sehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040103.X01Im RIS seit
09.09.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008