IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 5. Juli 2017, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Ve... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 16.08.2018 Norm: GewO 1994 §81GewO 1994 §370 Abs1GewO 1994 §370 Abs4
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 1 VStG, dass die darin getroffene Regelung nur subsidiär, das heißt nur dann zur Anwendung zu kommen hat, wenn in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht ... mehr lesen...