Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.08.2018Norm
GewO 1994 §81Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 1 VStG, dass die darin getroffene Regelung nur subsidiär, das heißt nur dann zur Anwendung zu kommen hat, wenn in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist. Im Bereich des Gewerberechts wird mit § 370 Abs. 1 bzw. 4 GewO 1994 eine derartige Regelung getroffen, wonach Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer bzw. Filialgeschäftsführer zu verhängen sind, wenn die Bestellung eines solchen angezeigt oder genehmigt wurde. Im Gewerberecht kommt die Bestellung eines strafrechtlich verantwortlichen nach § 9 VStG daher nicht in Betracht (vgl. VwGH Ro 2014/04/0030).
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; verantwortlich Beauftragter; Geschäftsführer; Filialgeschäftsführer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2069.001.2017Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018