Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben am 2.8.1994, um 21.05 Uhr in Wien, K-Straße, 20 Bilder zum Verkauf angeboten, ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung gewesen zu sein. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 366 Abs 1 Z 1 der GewO 1994, BGBl Nr 194/94, iddztgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Gemäß § 369 (1) GewO 1994 in Verbindung mit § 17 (1) VStG 1991 werden die 20... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter welchen Voraussetzungen ein den Verfallausspruch rechtfertigender Zusammenhang angenommen werden kann, ist ausschließlich anhand des jeweiligen konkreten Tatvorwurfes, das heißt, der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) beurteilt werden. Ein solcher Zusammenhang liegt dann nicht vor, wenn sich der Verfall auf Gegenstände bezog, die der Beschuldigte ohne im Besitz einer Gewerbeberechtigung zu sein, konkret gar nicht zum Verkauf anbot (vorliegend waren die Gegenst... mehr lesen...