IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 21. Juli 2021, Zl. ***, betreffend 1. Wiederaufnahme und 2. Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes Baumeister und Untersagung der Ausübung dieses Gewerbes nach der Gewerbeordnung... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 08.03.2022 Norm: GewO 1994 §363AVG 1991 §69
Rechtssatz: Liegt infolge einer Nichtigerklärung des Bescheides kein „durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren“ vor, dessen Rechtskraft im Wege eines Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 AVG beseitigt werden könnte, liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 3 iVm § 69 Abs 1 Z 1 AVG... mehr lesen...