RS Lvwg 2022/3/8 LVwG-AV-1414/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.03.2022

Norm

GewO 1994 §363
AVG 1991 §69

Rechtssatz

Liegt infolge einer Nichtigerklärung des Bescheides kein „durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren“ vor, dessen Rechtskraft im Wege eines Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 AVG beseitigt werden könnte, liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 3 iVm § 69 Abs 1 Z 1 AVG nicht (mehr) vor.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Baumeistergewerbe; Gewerbeberechtigung; Anmeldevoraussetzungen; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1414.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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