Entscheidungen zu § 360 Abs. 2 GewO 1994

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS UVS Vorarlberg 1995/07/14 1-0636/94

Rechtssatz: Die hier als Grundlage der Bestrafung herangezogene Bestimmung des § 360 Abs. 2 GewO ist keine strafrechtliche Anordnung, sondern eine Regelung, die die Gewerbehörde ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen zu verfügen. Derartige Verfügungen sind sofort vollstreckbar, d.h. daß die im Bescheid ausgesprochene Rechtsfolge ab Erlassung des Bescheides erzwungen werden kann. Im vorliegenden Fall hätte somit die betreffende Rollenförd... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 14.07.1995

RS UVS Oberösterreich 1993/04/07 VwSen-220121/2/Ga/Hm

Rechtssatz: Einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen nach § 360 Abs. 2 GewO sind sofort vollstreckbar, d.h. sie bedürfen zu ihrer Umsetzung weder eines förmlichen Vollstreckungsverfahrens noch dürfen diese mittelbar, insbesondere nicht im Wege Verwaltungsstrafverfahrens; umgesetzt werden. Aufhebung eines auf einen gemäß § 360 Abs. 2 GewO ergangenen Bescheid gestützten Straferkenntnisses mangels gesetzlicher Grundlage. Stattgabe. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 07.04.1993

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